Satzung
in der Fassung vom 31. Mai 2010
LPK, 55116 Mainz, Deutschhausplatz 12 (Landtag)
1) Die Landespressekonferenz (LPK) Rheinland-Pfalz ist eine unabhängige Arbeitsgemeinschaft hauptberuflicher
Korrespondenten und Redakteure. Sie hat den Zweck, die journalistische Arbeit ihrer Mitglieder zu erleichtern
und deren gemeinsame Interessen vor allem gegenüber Landtag und Landesregierung zu vertreten.
2) Mitglied kann nur sein, wer als Korrespondent oder Redakteur hauptberuflich für eine Tageszeitung, eine
Rundfunk- oder Fernsehanstalt, eine Nachrichtenagentur oder eine Wochenzeitung aufgrund eigener Wahr-
nehmung und selbst eingeholter Informationen über die Arbeit des Landtags und seine Ausschüsse sowie über
die Arbeit der Landesregierung berichtet. Einer Mitgliedschaft oder Gastmitgliedschaft in der LPK steht eine
Tätigkeit als Pressesprecher oder Pressereferent einer Behörde, Partei, Fraktion, Organisation oder Verband
im Wege. Ehrenamtliche Tätigkeiten bleiben davon unberührt. Amts- und Anzeigenblätter sowie Parteien-,
Verbands- und Werkszeitschriften können in der LPK ebenfalls nicht vertreten sein.
3) Der Antrag auf Mitgliedschaft muss persönlich und schriftlich beim Vorstand gestellt werden. Bewerber
müssen nachweisen, dass sie im Sinne Ziffer 1 und 2 tätig sind. Sie haben außerdem ein bestätigendes Schreiben
ihres Publikationsorgans vorzulegen. Über Aufnahmeanträge entscheidet die Mitgliederversammlung in geheimer
Abstimmung mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder. Ein ablehnender Bescheid braucht gegenüber
dem Antragsteller nicht begründet zu werden.
4) Jedes Mitglied ist verpflichtet, Veränderungen in seiner Tätigkeit dem Vorstand der Landespressekonferenz
unverzüglich mitzuteilen. Entfallen durch solche Veränderungen die Voraussetzungen zur Mitgliedschaft im Sinne
dieser Satzung, oder stellen sich nach Aufnahme die gemachten Angaben als falsch heraus, so erlischt die Mit-
gliedschaft. Auf Antrag von einem Fünftel der ordentlichen Mitglieder (ohne Seniorenmitglieder) muss der Status
eines Mitglieds von der Mitgliederversammlung überprüft werden. Die Überprüfung obliegt dem Vorstand, die Mitgliederversammlung entscheidet mit Zweidrittelmehrheit.
5) In Rheinland-Pfalz hauptberuflich für eine Tageszeitung, eine Rundfunk- oder Fernsehanstalt, eine Nachrich-
tenagentur oder eine Wochenzeitung tätige Journalistinnen und Journalisten, die nicht alle Voraussetzungen für
die ordentliche Mitgliedschaft nach Ziffer 2 erfüllen, können von der LPK-Mitgliederversammlung als Gastmitglied
aufgenommen werden. Dazu ist eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich. Die Gastmit-
glieder erhalten Zugang zu Informationen der LPK. In der Mitgliederversammlung haben sie kein Stimmrecht.
6) Mitglieder, die ihre berufliche Tätigkeitaus Altersgründen beenden, können auf Wunsch weiterhin der LPK angehören. Sie zahlen einen ermäßigten Beitrag.
7) Die Mitglieder verpflichten sich, den von der Mitgliederversammlung festgelegten Jahresbeitrag in der ersten
Jahreshälfte zu zahlen. Wer trotz Mahnung mehr als drei Monate in Verzug gerät, verliert die Mitgliedschaft. Legt
der Betroffene Einspruch ein, entscheidet darüber die Mitgliederversammlung.
8) Organe der Landespressekonferenz sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand. Die Mitgliederversammlung
ist zweimal jährlich einzuberufen. Eine a.o. Mitgliederversammlung ist binnen zwei Wochen einzuberufen, wenn
mindestens ein Fünftel der Mitglieder dies beantragt. Der Vorstand tagt mitgliederöffentlich.
9) Die LPK-Mitgliederversammlung ist grundsätzlich beschlussfähig. Sobald weniger als 15 stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind, besteht ein außerordentliches Widerspruchsrecht gegen Beschlüsse dieser Vollversammlung binnen 14 Tage nach Veröffentlichung des Sitzungsprotokolls. Erheben drei oder mehr Mitglieder Einspruch, so muss eine neue Vollver-sammlung über den entsprechenden Punkt entscheiden. -- Gastmitglieder sind nicht stimmberechtigt. Alle Personalab-stimmungen werden in geheimer Wahl durchgeführt. -- Für satzungsändernde Entscheidungen ist eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder notwendig. Dieses Quorum gilt auch bei Aufnahmen oder Ausschlüssen von Mitgliedern. Vorstandsmitglieder der LPK werden mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder gewählt. Im dritten Wahlgang genügt die einfache Mehrheit. -- Die Höhe des Beitrags für Mitglieder und Gastmitglieder ist mit Zweidrittelmehrheit der an-wesenden Mitglieder festzulegen.
10) Der Vorstand besteht aus- dem/der Vorsitzenden, - seinem/ihrem ersten und zweiten Stellvertreter/Stellver-
treterin- dem Kassierer/der Kassiererin sowie - dem Schriftführer/der Schriftführerin. Der Vorstand wird für
zwei Jahre gewählt. Wiederwahl ist möglich.
11) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die von der Mitgliederversammlung gebilligt werden muss.
Er führt über alle Beschlüsse Protokoll und erstattet vor der Wahl eines neuen Vorstandes einen Rechen-
schaftsbericht.
12) Pressekonferenzen der LPK werden von einem Mitglied des Vorstands geleitet. Gäste können jederzeit
vom Leiter/der Leiterin der Pressekonferenz zugelassen werden.
13) Ein Verstoß gegen Interessen der LPK kann zum Ausschluss aus der LPK führen. Darüber entscheidet auf
Antrag eines Mitglieds die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der Anwesenden. Dem Betroffenen
muss die Gelegenheit zur Stellungnahme in der Mitgliederversammlung gegeben werden.